Sicherheit mit der Nominalgarantie
Damit Fonds, Banksparpläne und Rentenversicherungen für die Riesterförderung überhaupt zertifiziert werden können, müssen die Anbieter ihren Kunden garantieren, dass in jedem Fall das selbst eingezahlte Kapital sowie die staatlichen Zulagen beim Eintritt in das Rentenalter zur Verrentung zur Verfügung stehen. Dieses wird in Fachkreisen Nominalgarantie oder Beitrags-rückgewähr genannt. Sind darüber hinaus auch Zinsen für das angelegte Kapital zu verbuchen, müssen auch diese für die Verrentung bereitgestellt werden.
Während der Ansparphase müssen die Sparer zudem nicht damit rechnen, dass sie in Zeiten akuter Geldnot ihren Riester-Vertrag kündigen oder das Geld, was sich bereits auf diesem befindet, zur Bestreitung des Lebensunterhaltes aufbrauchen zu müssen. Bevor man seinen Vertrag auflöst, weil man die monatlichen Sparleistungen nicht mehr erbringen kann, sollte man den Vertrag besser zunächst beitragsfrei stellen. In diesem Fall muss man kein Geld in den Vertrag einbezahlen, kann damit aber wieder beginnen, wenn sich die finanzielle Situation gebessert hat.
Zudem ist das angesparte Kapital auf dem Riester-Konto Hartz 4 sicher. Es muss also nicht aufgebraucht werden, bevor man das Arbeitslosengeld II beantragen kann und bewilligt bekommt. Dieses ist ein großer Sicherheitspluspunkt, da in Zeiten hoher Arbeitslosigkeitsquoten jeder Bürger einmal von dieser betroffen sein kann und dann Gefahr laufen würde, sein angespartes Rentengeld ausgeben zu müssen. Dieses wiederum würde mit hoher Wahrscheinlichkeit Armut im Alter nach sich ziehen, die durch das Riester-Sparen vermieden werden soll.
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