Hinterbliebenenschutz über die Riester-Rentenversicherung

Was passiert, wenn man in der Anspar- oder Auszahlungsphase eines Riester-Vertrages verstirbt? Dies ist mit Sicherheit eine Frage, die sich viele Riester-Sparer stellen.

Eine Ausnahmeposition nehmen bei den Reglungen zum Hinterbliebenenschutz die Ehepartner ein. Sie können im Erbfall das Kapital aus dem Riester-Vertrag des verstorbenen Ehepartners auf ihren eigenen transferieren. Dabei gehen die staatlichen Zulagen nicht verloren.
Es empfiehlt sich daher, bereits wenn zum Beispiel eine gefährliche Krankheit bei einem der Ehepartner festgestellt wird, für den anderen Ehepartner einen Riester-Vertrag zu eröffnen, falls dieser noch nicht über einen eigenen Vertrag verfügt. Somit wäre der Witwer oder die Witwe durch das Riester-Guthaben des verstorbenen Ehepartners im Alter zusätzlich abgesichert. Der Abschluss zu diesem Zweck ist ausdrücklich gestattet.

Soll das Kapital allerdings den Kindern als Hinterbliebenenschutz dienen, können diese nur das durch den verstorbenen selbst angesparte Kapital erben. Die staatlichen Förderungen müssen zurückbezahlt werden. Zudem muss das geerbte Kapital auch versteuert werden.
Bei den unterschiedlichen Anlageprodukten treten dabei Unterschiede auf: Gerade die Anlageform der Rentenversicherung erweist sich dabei hinsichtlich der Vererbung als komplizierter. Bei dieser Riester-Anlageform kann man zum Beispiel von Anfang an eine Restgarantiezeit vereinbaren, für deren Dauer ein Begünstigter die Leistungen des Verstorbenen weiterbeziehen kann. Ist eine solche Reglung nicht vertraglich festgeschrieben, gehen die Hinterbliebenen in der Regel leer aus.