Geförderter Personenkreis der Riester-Rente

Der Kreis der Personen, der eine Riester-Förderung für sich beanspruchen kann, ist sehr groß. Hinzu zählen Personen, die Arbeitnehmer und somit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind; Auszubildende; Wehr- und Zivildienstleistende; Berufsoldaten; Beamten; Eltern, die sich in der Kindererziehungszeit befinden; nicht erwerbstätige Pflegepersonen; Selbständige, die pflichtversichert sind wie etwa Künstler; Minijobber, die nicht sozialversichert sind; Midijobber; Bezieher von AlG und AlG II; arbeitssuchend gemeldete Personen, die keine staatlichen Leistungen erhalten; Landwirte; Personen, die einen Existenzgründerzuschuss bekommen sowie Personen, die Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Vorruhestands-, Übergangs- oder Unterhaltsgeld erhalten.

Der Kreis von Personen, die gefördert werden können, ist deshalb dermaßen groß, damit möglichst viele Bürger angereizt werden, für ihr Alter vorzusorgen. Schließlich trifft die Versorgungslücke, die bei einer weiteren Minderung der gesetzlichen Rente eintreten kann, ebenfalls viele Menschen.
Dennoch gibt es auch Ausnahmen und Personenkreise, die keine Riesterförderung erhalten können. Wer dazu zählt, können Sie in dem Menüpunkt erfahren, der dieser Thematik vorbehalten ist.

Aufgrund der Struktur der Riester-Zulagen werden Familien besonders stark gefördert. Sie bekommen für jedes Kind, das noch kindergeldberechtigt ist, einen Kinderzuschlag ausbezahlt.

Zwar sind enorm viele Bürger förderungsberechtigt, alleine diese Berechtigung reicht aber noch nicht aus, dass die Zulagen – etwa automatisch – gezahlt werden. Hier müssen die Personen, die diese Möglichkeit der Altersvorsorge nutzen möchten, Eigeninitiative ergreifen und einen Riester-Vertrag aus eigenem Antrieb abschließen und die Förderung beantragen. Nur wer die Förderung auch beantragt, verschenkt nicht die staatlich gebotenen Potenziale.