Förderung des Ehepartners

Bei einem Ehepaar ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass ein Ehepartner zu dem förder-berechtigten Personenkreis zählt und der andere Ehepartner nicht. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der eine Ehepartner den Haushalt führt und keiner rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht oder aber, wenn der Ehepartner zu der Gruppe der Selbstständigen zählt.

Hier gibt es dann eine Besonderheit im Riester-Regelwerk: Der Ehepartner, der nicht unmittelbar selbst förderungsberechtigt ist, kann mittelbar über seinen Ehepartner förderungsberechtigt werden, wenn der Ehepartner zum förderungsberechtigten Personenkreis zählt.
Der mittelbar berechtigte Ehepartner kann dann ebenfalls die Zulagen des Staates erhalten. Die Kinderzulagen gehen dabei in der Regel dem Riester-Konto der Mutter zu, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Von der Steuerbegünstigung in Form des Sonderausgabenabzugs kann nur der unmittelbar förderungsberechtigte Ehepartner profitieren.

Allerdings gibt es bei dieser Reglung ein Manko hinsichtlich der Gleichberechtigung von gemischt- und gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften. Eingetragene Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner können nicht von dieser Reglung Gebrauch machen.

Im Falle der Scheidung ändert sich beim Riestern etwas Entscheidendes für den Ehepartner, der nur mittelbar über seinen Ehepartner förderungsberechtigt gewesen ist: Er bekommt keine staatlichen Zulagen mehr, solange er nicht erneut zu dem unmittelbar oder mittelbar förderungsberechtigten Personenkreis zählt.
Heiratet er/sie zum Beispiel erneut einen unmittelbar förderungsberechtigten Partner, wird er/sie erneut mittelbar förderungsberechtigt. Nimmt er/sie eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung auf, wird er/sie unmittelbar förderungsberechtigt. Bis diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Riester-Vertrag ruhen gelassen werden.