Aufhebung der Riester-Rente
Riester-Verträge können gekündigt werden. Ob die Kündigung dabei bereits nach einem Jahr oder nach einer langen Ansparzeit von zum Beispiel fünfundzwanzig Jahren erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Die bei Kündigung geltenden Konditionen müssen immer in dem jeweiligen Vertrag aufgeführt sein.
Bei Kündigung ist damit zu rechnen, dass die Anbieter Gebühren für die Stornierung des Vertrages verlangen. Bei Bank- und Fondsparplänen fallen diese zumeist nicht enorm hoch aus. Bei Riester-Rentenversicherungen können unter Umständen höhere Gebühren anfallen. Die Kündigungsfrist darf nicht mehr als drei Monate betragen.
Allerdings erweist sich das Kündigen eines Riester-Vertrages für den Sparer als nachteilig, wenn das Kapital nicht umgehend einem neuen Riester-Vertrag zugeführt wird: Er bekommt lediglich seine selbst geleisteten Beiträge erstattet. Die vom Staat geleisteten Grund- und Kinderzulagen hingegen werden nicht ausbezahlt. Zudem muss der Sparer damit rechnen, dass die durch den Sonderausgabenabzug gesparten Steuern zurückbezahlt werden müssen.
Vorsicht ist auch geboten, wenn man plant, ins Ausland auszuwandern. Sollte man diese Pläne in die Tat umsetzen, sollte man sich dabei auch bewusst sein, dass die Zulagen und Ver-günstigungen ebenfalls einbehalten werden, auch wenn man von sich aus den Vertrag gar nicht kündigen wollte. Grenzgänger hingegen, die in Deutschland ihre Steuern zahlen und im Ausland rentenversichert sind, sind in der Regel förderungsberechtigt. Andersherum ist dieses aber nicht zwingend der Fall: Lebt man als Deutscher im Ausland und arbeitet in Deutschland, muss man zunächst die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen, was nur in bestimmten Fällen überhaupt möglich ist.
Verlegt man seinen Wohnsitz bereits in der Auszahlungsphase ins Ausland, muss man ebenfalls die erhaltenen Zulagen zurückzahlen. Hier kann die Rückzahlung allerdings in Raten erfolgen, um nicht die Versorgung des Rentners mit einem Schlag zu gefährden.
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